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Stand, Oktober 2014

Internationale Vereinbarungen
UN-Behindertenrechtskonvention:


Basierend auf der Universal Declaration of Human Rights (UDHR)
UN-Menschenrechtscharta (AEMR)


Am 13. 12. 2006 hat die 61. Generalversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Convention on the Rights of Persons with Disabilities — CRPD) beschlossen.


Artikel 21 dieser UN-Behindertenrechtskonvention erkennt u.a. das Recht von behinderten Menschen an, sich Informationen und Gedankengut frei zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. Im Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang zur physischen Umwelt … , sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereit gestellt werden, zu gewährleisten.
 

Auszug:

Article 9 - Accessibility
1. To enable persons with disabilities to live independently and participate fully in all aspects of life, States Parties shall take appropriate measures to ensure to persons with disabilities access, on an equal basis with others, to the physical environment, to transportation, to information and communications, including information and communications technologies and systems, and to other facilities and services open or provided to the public, both in urban and in rural areas. These measures, which shall include the identification and elimination of obstacles and barriers to accessibility, shall apply to, inter alia:
a.    Buildings, roads, transportation and other indoor and outdoor facilities, including schools, housing, medical facilities and workplaces;
b.    Information, communications and other services, including electronic services and emergency services.
Article 21 - Freedom of expression and opinion, and access to information
States Parties shall take all appropriate measures to ensure that persons with disabilities can exercise the right to freedom of expression and opinion, including the freedom to seek, receive and impart information and ideas on an equal basis with others and through all forms of communication of their choice, as defined in article 2 of the present Convention, including by:
a.    Providing information intended for the general public to persons with disabilities in accessible formats and technologies appropriate to different kinds of disabilities in a timely manner and without additional cost;
b.    Accepting and facilitating the use of sign languages, Braille, augmentative and alternative communication, and all other accessible means, modes and formats of communication of their choice by persons with disabilities in official interactions;
c.    Urging private entities that provide services to the general public, including through the Internet, to provide information and services in accessible and usable formats for persons with disabilities;
d.    Encouraging the mass media, including providers of information through the Internet, to make their services accessible to persons with disabilities;
e.    Recognizing and promoting the use of sign languages.


Österreich hat diese UN-Behindertenrechtskonvention im Sommer 2008 ratifiziert (BGBL. III Nr. 155/2008). Seit dem innerstaatlichen Inkrafttreten der Konvention am 26.10.2008 sind Bund, Länder und Gemeinden gleichermaßen verpflichtet, diese Konvention in Österreich umzusetzen.



 

 

 

Europäische Vereinbarungen – Europäische Union:


- Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Unterschied der verschiedenen Menschen.

 

- Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Diskriminierungsverbot)


- Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
.

Ein unionsweit einheitliches Niveau des Schutzes vor Diskriminierung und eine Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten.

- Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020:
Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa

{SEK(2010) 1323}
{SEK(2010) 1324}

Die Strategie legt den Schwerpunkt auf die Beseitigung von Barrieren. Die Kommission hat hierzu acht wesentliche Aktionsbereiche festgelegt: Zugänglichkeit, Teilhabe, Gleichstellung, Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung, sozialer Schutz, Gesundheit und Maßnahmen im Außenbereich.

Ad Zugänglichkeit:
Es gilt, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen (IKT) sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten zu gewährleisten.




 

Österreichische Gesetze (Überblick):


Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG):
Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Unter das Diskriminierungsverbot fällt auch mangelnde Barrierefreiheit. Barrierefreiheit wird folgendermaßen definiert:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Zumutbarkeitsprüfung
Bei der Beurteilung von Barrieren ist auch eine Zumutbarkeitsprüfung vorgesehen. Ob die Beseitigung einer Barriere zumutbar ist, hängt unter anderem davon ab:
-    dem Aufwand der mit der Beseitigung verbunden ist
-    der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, wobei Förderungen zu beachten sind
-    der Zeit, die seit In-Kraft-Treten des Gesetzes vergangen ist
-    die Auswirkung auf allgemeine Interessen behinderter Personen

Selbst wenn die Beseitigung der Barriere unzumutbar ist, sind dennoch zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person, im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung, zu bewirken=sogenannte positive Maßnahmen.

Geltungsbeginn
Für die Beseitigung von Barrieren in „alten“ Bauwerken, bei Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen sowie Schienenfahrzeugen, die vor dem 1.1.2006 genehmigt wurden ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 vorgesehen.

Geringfügiger Aufwand
Die oben dargestellten Übergangsbestimmungen gelten nicht, wenn zur Beseitigung der Barrieren lediglich ein geringfügiger Aufwand erforderlich ist. Seit 1.1.2013 gilt ein Aufwand bis zu € 5.000,-- als geringfügig.

Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots
Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 4 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf € 1.000,00.


Weitere Gesetze in Österreich: (ohne Bauordnungen (BO))
- Bundesverfassung, Art 7 B-VG
- Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft – GBK/GAW-Gesetz
- Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- §§ 7a bis 7r Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
- § 1d Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wien:
- Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG)
- Vertragsbedienstetenordnung (VBO): §§ 4a-4d, 54a-54k
- Dienstordnung (DO): §§ 18a-18c, 67b-67j
- Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz
- Wiener Pflichtschullehrerinnen-Schlichtungsverfahrens-Gesetz
- Wiener Antidiskriminierungsgesetz (Wr ADG)
Niederösterreich:
- Niederösterreichisches Gleichbehandlungsgesetz
- Niederösterreichische Landarbeitsordnung: §§ 1 bis 5 und 240 bis 247
- Niederösterreichisches Antidiskriminierungsgesetz
Burgenland:
- Landes-Gleichbehandlungsgesetz (L-GBG)
- Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz (Bgld. ADG)
- Burgenländische Landarbeitsordnung (LArbO): §§ 232b bis 232t
Kärnten:
- Kärntner Gleichbehandlungsgesetz (K-LGBG)
- Kärntner Antidiskriminierungsgesetz (K-ADG)
- §§ 23 bis 32 Kärntner Landarbeitsordnung (K-LArbO)
Oberösterreich:
- Oberösterreichisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. L-GBG)
- Oberösterreichisches Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. G-GBG)
- Oberösterreichische Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG)
- Oberösterreichisches Diensthoheitsgesetz - Schlichtungen in der Schule
- Oberösterreichische Landarbeitsordnung: §§ 112 bis 113i und 241 bis 247
Salzburg:
- Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GlBG)
- Salzburger Landarbeitsordnung 1995 (LArbO 1995): §§ 134a bis 134j und 258a bis 263
Steiermark:
- Landes-Gleichbehandlungsgesetz (L-GBG)
- Landes-Gleichbehandlungsgesetz (L-GBG): Landes-Gleichbehandlungsgesetz (L-GBG)
- Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001(STLAO 2001): §§ 15  bis 17 und 295 bis 301
Tirol:
- Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (L-GlBG 2005)
- Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (G-GlBG 2005)
- Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz: §§ 20 bis 35
- Tiroler Landarbeitsordnung 2000 (LAO 2000): §§ 62 bis 67 und 272 bis 280
- Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 (TADG 2005)
Vorarlberg:
- Antidiskriminierungsgesetz (ADG)


Normen (Überblick):


- ÖNORM B 1600
In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das Barrierefreie Bauen" definiert (z.B. Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).
Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:
 + ÖNORM B 1601: beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, unterstützende

    Wohn- und Arbeitsstätten
 + ÖNORM B 1602: behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen"
 + ÖNORM B 1603: beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen"

- ÖNORM EN 81-70

beinhaltet Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge

Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"


- ÖNORM V 2102: "Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen, taktile Bodeninformation"
Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen.


- ÖNORM A 3011: Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen.


- ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.

Austria
Europa
Normen

(Klicken zur Schnellwahl)

Barrierefreiheit nach ÖNORM V 2105: 2011 11 01

 

Die ÖNORM V2105 ist bei der Kennzeichnung von Wegen in Baulichkeiten und im öffentlichen Raum mit einheitlichen tastbaren Beschriftungen für blinde und sehbehinderte Menschen anzuwenden. Sie ist die Grundlage für standort- und bauwerksbezogene Planungen.


Anwendungsbereiche
  + Öffentliche Verkehrsanlagen
  + Verkehrsmittel
  + Öffentliche Gebäude
  + Öffentliche Freizeiteinrichtungen

 

Erhabene Profilschrift und Piktogramme

Eine serifenlose Schrift (z.B. Arial, Helvetia) wird in Großbuchstaben und Ziffern gemäß Vorschreibung der  ÖNORM V2105 verwendet. Die Ziffern und Buchstaben sind zur Grundfläche erhaben (1-1,2 mm).

 

Die Punkteschrift (Brailleschrift) entspricht den vorgegebenen Zeichen der 6-Punkt-Basis-Braillschrift, die eine Untermenge der 8-Punkt-Basis-Brailleschrift gemäß ÖNORM ISO 11548-1 und-2 darstellt.

 

Piktogramme haben eine ausreichende Größe (> 25 mm) und die Erhabenheit ist mind. 1,2 mm.

 

 

Gesamte Rechtsvorschrift für Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Fassung vom 30.06.2014

 

Langtitel: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)
StF: BGBl. I Nr. 82/2005 (NR: GP XXII RV 836 AB 1028 S. 115. BR: AB 7341 S. 724.)
[CELEX-Nr. 32000L0078]

 

Änderung

BGBl. I Nr. 67/2008 (NR: GP XXIII RV 477 AB 510 S. 56. BR: 7920 S. 755.)
[CELEX-Nr.: 32004L0113]
BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 7/2011 (NR: GP XXIV RV 938 AB 1047 S. 93. BR: AB 8449 S. 793.)
BGBl. I Nr. 12/2013 (NR: GP XXIV RV 2005 AB 2037 S. 184. BR: AB 8850 S. 816.)
BGBl. I Nr. 107/2013 (NR: GP XXIV RV 2300 AB 2326 S. 204. BR: AB 9004 S. 821.)
[CELEX-Nr.: 32010L0041]
BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)
BGBl. II Nr. 59/2014 (V über IDAT)

Sonstige Textteile

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Text

1. Abschnitt

Schutz vor Diskriminierung

Gesetzesziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

 

Geltungsbereich

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.

(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in § 7a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.

 

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

 

Diskriminierungsverbot

§ 4. (1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)

 

Diskriminierung

§ 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,

           1. die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,

           2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

           3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor

           1. bei Anweisung zur Belästigung einer Person,

           2. wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,

           3. wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.

 

Unverhältnismäßige Belastungen

§ 6. (1) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von § 5 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.

(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,

           2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei,

           3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,

           4. die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit,

           5. die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises,

           6. beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende Bedarf an der Benutzung der betreffenden Wohnung.

(3) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden.

(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

 

Positive Maßnahmen

§ 7. Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

 

Verpflichtung des Bundes

§ 8. (1) Auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 ist in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Aus einer rechtskonformen Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften allein kann keinesfalls eine Verletzung des Diskriminierungsverbots abgeleitet werden. Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(2) Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere hat er bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten). Alle Bundesministerien, der Präsident bzw. die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Volksanwaltschaft haben den für ihren Zuständigkeitsbereich bis 31. Dezember 2010 erstellten Teiletappenplan auf ihrer Homepage kundzumachen. Wenn der Teiletappenplan kundgemacht ist, liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 5 Abs. 2 wegen baulicher Barrieren in vom Bund genutzten Gebäuden nur vor, soweit die Beseitigung der Barrieren in diesem Teiletappenplan vorgesehen ist und bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht umgesetzt wurde.

(3) Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische Personen die Beachtung dieses Bundesgesetzes sowie des Diskriminierungsverbots gemäß § 7b BEinstG durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist, und sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu bekämpfen und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots

§ 9. (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 4 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1 000 €.

(3) Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den zuständigen Rechtsträger.

(4) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

(5) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie §§ 12 und 14 ff gelten sinngemäß.

 

2. Abschnitt

 

Verfahren

Geltendmachung von Ansprüchen

§ 10. (1) Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG.

(2) Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des Sozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(3) Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.

(4) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.

(5) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.

 

Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

§ 11. Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen der ethnischen Zugehörigkeit oder eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen des Geschlechts nach dem Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

 

Beweislast

§ 12. (1) Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der beklagten Partei obliegt es außer in den Fällen des Abs. 2 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihr glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.

(2) Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von ihr glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

 

Verbandsklage

§ 13. (1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Klage auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.

(2) Die Klage nach Absatz 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.

(3) Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.

 

3. Abschnitt

 

Schlichtung

Schlichtungsverfahren

§ 14. (1) Bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt (§§ 7a bis 7q BEinstG) Schlichtungsverfahren durchzuführen.

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist anzuwenden.

(4) Das Sozialministeriumservice hat den Behindertenanwalt (§ 13b des Bundesbehindertengesetzes) vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.

 

Mediation

§ 15. (1) Das Sozialministeriumservice hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.

(2) Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.

 

Kosten der Schlichtung

§ 16. (1) Die Kosten für die Mediation und eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten trägt der Bund nach Maßgabe der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien.

(2) Personen, die einer Einladung des Sozialministeriumservice oder des Mediators/der Mediatorin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (§ 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136). Die Kosten trägt der Bund.

 

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

Gebührenfreiheit

§ 17. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

 

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(1a) § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 und § 20 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft..

(1b) § 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.

(1c) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(1d) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(1e) § 5 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 4 und § 20 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen (Abs. 3), die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2008 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

(5) Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2007 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 bis 4 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigt.

(6) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

           1. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den                  Abs. 2 und 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt,

           2. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigt.

(7) Die in Abs. 5 und 6 genannten Betragsgrenzen beziehen sich auf alle Aufwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren jeweils im Bereich einer funktionalen Einheit. Eine funktionale Einheit ist jene abgrenzbare Wirkungseinheit im Bereich eines Bauwerks, einer Verkehrsanlage oder eines Verkehrsmittels, deren Umgestaltung für die barrierefreie Inanspruchnahme der nachgefragten Leistung erforderlich ist.

(8) Wird ein Bauwerk, eine Verkehrsanlage, eine Verkehrseinrichtung oder ein Schienenfahrzeug auf Grund einer nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligung generalsaniert, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren bzw. Barrieren betreffend Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder Schienenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Generalsanierung anzuwenden.

(9) Wird ein Bauwerk auf Grund einer nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Baubewilligung unter Inanspruchnahme von Förderungen aus öffentlichen Mitteln umgebaut, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren auf die umgebauten Teile des Bauwerks ab 1. Jänner 2008 anzuwenden.

(10) Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).

 

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,

           3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

           4. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.

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