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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ)

 

Häufig gestellte Fragen zum Thema:

Wo sind die Grundlagen definiert?

 

Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Für weitere Informationen Hier kommen Sie hier zum gesamten Text der BGStG (Stand 8/2014).

 

Unternehmen können von diesem Gesetz als Anbieter von Waren und Dienstleistungen gegenüber Kunden oder als Arbeitgeber gegenüber Mitarbeitern betroffen sein. Unter den Diskriminierungsschutz fallen Menschen mit körperlichen, geistigen und psychischen Behinderungen und Sinnesbeeinträchtigungen.

 

 

01

Was ist eine Diskriminierung?

 

Das Behindertengleichstellungsgesetz schützt sowohl vor unmittelbarer, als auch vor mittelbarer Diskriminierung.
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Wird gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung muss jedoch zwingend ein Schlichtungsversuch beim Bundessozialamt durchgeführt werden.

02

Was versteht man unter Barrierefreiheit?

 

Unter das Diskriminierungsverbot fällt auch mangelnde Barrierefreiheit.
 

Barrierefreiheit wird folgendermaßen definiert:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich
und nutzbar sind.


Für Neu-, Zu- und Umbauten gelten die Bestimmungen des BGStG bereits ab 1.1.2006.

03

Wie lange sind die Übergangsfristen?


Für Neu-, Zu- und Umbauten gelten die Bestimmungen des BGStG bereits ab 1.1.2006.
Für Bauwerke, für die die Baubewilligung vor dem 1. Jänner 2006 erteilt wurde, sind Übergangfristen bis 31.12.2015 für die Beseitigung von baulichen Barrieren vorgesehen.


Geringfügige Adaptierungen sind jedoch schon vorher vorzunehmen, wenn zur Beseitigung
der Barriere nur ein geringfügiger Aufwand notwendig ist. Darunter ist zu verstehen:
- ab 1. Jänner 2007 ein Aufwand bis zu 1.000,00 €
- ab 1. Jänner 2010 ein Aufwand bis zu 3.000,00 €

- ab 1. Jänner 2013 ein Aufwand bis zu 5.000,00 €


 

04

Bin ich betroffen? - Was versteht man unter der "Zumutbarkeitsprüfung"?

 

Bei der Beurteilung von Barrieren ist auch eine Zumutbarkeitsprüfung vorgesehen. Ob die Beseitigung einer Barriere zumutbar ist, hängt ab von


- dem Aufwand der mit der Beseitigung verbunden ist
- der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, wobei Förderungen zu beachten sind
- der Zeit, die seit In-Kraft-Treten des Gesetzes vergangen ist
- die Auswirkung auf allgemeine Interessen behinderter Personen
- beim Zugang zu Wohnraum, der Bedarf an Benutzung der Wohnung


Auch wenn die Beseitigung der Barriere unzumutbar ist, sind dennoch zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person, im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung, zu bewirken.

 

05

Gibt es Förderungen?


Vom Bundessozialamt werden investive Maßnahmen gefördert. Zuständig ist dafür die Landesstelle des Bundessozialamtes in jenem Bundesland in dem die investive Maßnahme gesetzt wird.

Gefördert werden:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Einrichtungen
- Maßnahmen, welche die Benutzung therapeutischer Vorrichtungen in Einrichtungen der

   Gesundheitsvorsorge ermöglichen bzw. erleichtern
- die behindertengerechte Umgestaltung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen und Sanitärräumen
- Maßnahmen zur behindertengerechten Adaptierung von Fahrzeugen von Transportunternehmen
.

 

Wir empfehlen vor Durchführung der Maßnahme mit der jeweiligen Landesstelle Kontakt
aufzunehmen. Information zu den Landesstellen
.

 

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundessozialamts

06

Was sind die wichtigesten Normen zum Thema?


Die wichtigsten Ö-Normen zu Barrierefreiheit sind:


- ÖNORM B 1600: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen
- ÖNORM B 1601: Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen – Planungsgrundsätze

- ÖNORM B 1603: Barrierefreie Tourismuseinrichtungen – Planungsgrundlagen
- ÖNORM B 1610: Barrierefreie Gebäude und Anlagen – Anforderungen für die Beurteilung der Barrierefreiheit

 

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Österreichischen Normungsinstitutes.

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